Leistungsschutzrecht für Verleger – ein Blick zurück

Etwas anachronistisch wirkt folgender Hinweis im Impressum mancher Homepage:

Die Verlinkung auf diese Website ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters gestattet. Der Anbieter ist von der genauen Verlinkung in Kenntnis zu setzen.

Eine Zustimmungspflicht für einen Link! Wer kommt auf solche Ideen? Kommen wir jetzt zu etwas völlig anderem:

Der Koalitionsausschuss macht sich für ein Leistungsschutzrecht für Verleger stark. Die Details einen solchen Rechts stehen noch nicht fest, aber die Grundidee ist zu erkennen: Verleger sollen eine Vergütung dafür bekommen, dass gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet verbreiten.

Dieser Vorstoß wird mit vielen guten Argumenten kritisiert. Besonders lesenswert erscheint mit die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.. Ohne Polemik wird in der Stellungnahme zu den Schwierigkeiten eines solchen Leistungsschutzrechts Stellung genommen.

Lohnenswert ist der Blick zurück: Verlage gehen schon länger davon aus, dass es problematisch sei, wenn ihre Artikel ohne ihre Einwilligung/ ohne Vergütung verlinkt werden. Die Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts für Verlage ergibt sich aus deren Perspektive aus der paperboy-Entscheidung des BGH. Der BGH erkannte schon im Jahr 2003:

a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das  Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (…) erleichtert wird.

a) (…)
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

Der Verlag, der das Handelblatt herausgibt, hatte in dem Rechtsstreit mit paperboy.de beantragt, paperboy.de zu verurteilen,

es zu unterlassen, (…).

1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen, soweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin “DM”
und/oder “Handelsblatt” bezieht, und/oder
2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/
oder anbieten zu lassen.

Im Kern ging es also um die Frage: Darf paperboy.de Links zu Artikeln auf handelsblatt.de setzen? paperboy.de darf, sagte der BGH.

Mit einem Leistungsschutzrecht für Verleger wäre diese Frage erneut zu untersuchen. Diese Frage betrifft nicht nur paperboy.de und google. Jeder Blogger wird sein Angebot prüfen müssen.

Veröffentlicht unter Uncategorized, Urheberrecht | Hinterlasse einen Kommentar

TOMTOM geht es schlecht – Was ist mit Garmin?

TOMTOM meldete heute einen deutlichen Umsatz- und Gewinnrückgang. Aus meiner beschränkten Nutzersicht ist es überraschend, dass es dem Konkurrenten Garmin besser geht. Insbesondere der Outdoor-Bereich erwirtschaftete Zuwächse. Warum eigentlich?

Ich nutze beim Laufen seit fast 2 Jahren die GPS-Puls-Uhr Forerunner 305. Die Bedienung der Tasten friemelig und die Menüführung nicht nachvollziehbar. Bei der Benutzerfreundlichkeit hat man sich möglicherweise am mittlerweile zehn Jahre alten GPS 72 orientiert. Dass sich Nutzer die Mühe machen, eine Übersicht über die Menüführung zu erstellen oder dass es in bei Runner’s World eine eigene Rubrik zu dem Thema gibt, ist vermutlich nicht als Lob zu verstehen. Die Software (Training Center) zum Produkt stammt vermutlich aus einem anderen Zeitalter: Die Erstellung eines Intervalltrainings kann schnell eine halbe Stunde dauern.

Etwas enttäuschend waren auch meine Erfahrungen mit dem Garmin Oregon 550T. Für etwa 350 € (ohne Pulsgurt) bekommt man eine “plastische weltweite Basiskarte”. Routingfähig ist die Karte naturgemäß nicht.

Bis vor wenigen Jahren hatte Garmin einen großen Vorteil: Wenig Konkurrenz, denn nicht jeder konnte Hard- und Software um einen GPS-Empfänger bauen. Mit der Möglichkeit, Apps für Smartphones zu programmieren, hat sich dieser Zustand erledigt. Polar bietet z.B. schon einen Pulsgurt für android-Geräte und BlackBerrys an. Jetzt noch ein paar mehr schöne Apps und preiswertes Kartenmaterial und Garmin kann die Outdoor-Sparte schließen.

Veröffentlicht unter GPS, Spieltrieb | Verschlagwortet mit , , , | Hinterlasse einen Kommentar

Bundesgeoreferenzdatengesetz “weniger bedeutend”

faz.net erklärt die Arbeit des Bundestages:

Um einfache Gesetze zu beschließen (oder Mandate, Anträge, Resolutionen), reicht es im Bundestag aus, wenn es mehr Ja-Stimmen gibt als Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammengenommen: die einfache Mehrheit. Wenn also zum Beispiel am Donnerstag spätabends in zweiter und dritter Lesung über das „Bundesgeoreferenzdatengesetz“ abgestimmt wird und sich erfahrungsgemäß nur noch ein Dutzend Parlamentarier im Rund verlieren, dann werden die sechs, sieben Stimmen der „Stallwache“ der Koalition ausreichen, um das Gesetz über die Hürde zu bringen.

Die Bedeutung des Gesetzes für einen kleinen Kreis von Fachleuten und die Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung fallen etwas auseinander. Zuzugeben ist, dass diese Woche über bedeutendere Fragen abgestimmt wurde.

Veröffentlicht unter Bundesgeoreferenzdatengesetz, dies und das | Verschlagwortet mit | 1 Kommentar

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Bundesgeoreferenzdatengesetz

Der Innenausschuss empfiehlt dem Bundestag den Regierungsentwurf zum Bundesgeoreferenzdatengesetz mit kleineren Änderungen zu beschließen.

Der Regierungsentwurf sieht folgenden § 1 Abs. 1 S. 1 vor:

Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenzsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes und für die geotopographischen Referenz-
daten von Dritten sowie Daten des amtlichen Vermessungswesens, an denen der Bund die Nutzungsrechte hat.

Der Innenausschuss empfiehlt folgende Fassung:

Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenzsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nutzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungswesens sowie geotopographischen Referenzdaten von Dritten.

Die Formulierung des Innenausschusses bringt die Beschränkung des Geltungsbereiches des Gesetzes deutlicher zum Ausdruck. Denn es gilt nur im Rahmen der Nutzungsrechte für bestimmte Daten und nicht für Daten, an denen Nutzungsrechte bestehen.

§ 6 des Regierungsentwurfs regelt Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen (IMAGI). Nach § 6 Abs. 2 S. 2 des Regierungsentwurfs sollte gelten:

Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vorgaben sollen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.

Der Innenausschuss empfiehlt:

Die Festlegung der qualitativen und technischen Vorgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder.

Die Soll-Formulierung des Regierungsentwurfs räumt dem Ausschuss für Geoinformationswesen (intendiertes) Ermessen ein.  Der Ausschuss wäre grundsätzlich verpflichtet, sich mit den Ländern ins Benehmen zu setzen. Zudem ergibt sich ein Ermessenspielraum für den IMAGI  aus dem Wort “Benehmen”. “Benehmen” ist nämlich weniger als “Einvernehmen”, wie in der wikipedia gut erläutert wird.

Zuletzt schlägt der Innenausschuss noch einen § 6 Abs. 2 S. 3 vor:

Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.

Mit diesem Satz wird dem IMAGI die Möglichkeit eingeräumt, eigene Festlegungen zu treffen. Dabei darf unter Umständen von den Festlegungen der Länder abgewichen werden.

Veröffentlicht unter Bundesgeoreferenzdatengesetz, INSPIRE, Vermessungsgesetz | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

“Das Datenbankdesaster”

Unter der Überschrift berichtete die Märkische Allgemeine schon vor einigen Wochen über ein gescheitertes Geodaten-Projekt im Landkreis Havelland. Ein Jahr lang haben der Landkreis und die Gemeinden an einem gemeinsamen Internetangebot für Geodaten gearbeitet. Das Projekt soll daran gescheitert sein, dass sich der Hauptausschuss der Kreisstadt Rathenow für eine eigene Lösung entschieden hat.

Das Scheitern solcher Projekte scheint mir nicht ganz untypisch zu sein. Es gibt die verbreitete Praxis, dass jede Stelle ihr eigenes System betreibt. Wirtschaftlich vernünftig kann diese Praxis nicht sein. Eigentlich müsste es ein Interesse daran geben, z. B. ein Geoinformationssystem gemeinsam zu nutzen.

Sprechen vielleicht auch rechtliche Gründe gegen gemeinsame Systeme?

Die gute Nachricht: Die rechtlichen Fragestellungen sind lösbar! Die Beteiligten müssten sich natürlich über die gegenseitigen Rechte und Pflichten Gedanken machen und einen entsprechenden Vertrag erarbeiten. Dabei wird es insbesondere erforderlich sein, sich über den Datenschutz Gedanken zu machen.

Im Beispiel aus dem Zeitungsartikel gibt es kein Problem. Es sollen Daten verarbeitet werden, die wegen INSPIRE ohnehin veröffentlicht werden müssen. Ob diese Daten auf einer Homepage des Landkreises oder einer Gemeinde veröffentlicht werden, spielt datenschutzrechtlich keine Rolle.

Etwas komplizierter wird die rechtliche Lage, wenn (erstens) in dem System des Landkreises nicht nur zu veröffentlichende Daten gespeichert werden und (zweitens) diese Daten personenbezogen sind. In diesem Fall übermitteln die Gemeinden an den Landkreis personenbezogene Daten. Für eine Übermittlung bräuchten die Gemeinden grundsätzlich eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung der Betroffenen. Beides wird nicht immer vorliegen. Die Lösung ist die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung: Verarbeitet jemand Daten für ein anderen, handelt es dabei rechtlich nicht um eine Übermittlung, denn eine Übermittlung erfordert einen “Dritten” und ein Auftragsdatenverarbeiter ist kein “Dritter” im Sinne des Gesetzes (siehe § 3 Abs. 8 BDSG). Bei der Vereinbarung einer Auftragsdatenverarbeitung sind die Anforderungen des § 11 BDSG bzw. des entsprechenden Paragrafen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

Veröffentlicht unter Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz, INSPIRE | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

Kostenlose Geodaten aus der Schweiz

Graubünden geht innovativ voran:

Es ist vorgesehen, dass auf anfangs 2012 das kantonale Geoinformationsgesetz (KGeoIG) in Kraft gesetzt wird.

Damit werden die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten des Bundes und des Kantons soweit die Zuständigkeit bei Kanton und Gemeinden liegt (Art. 16 KGoIG), kostenfrei abgegeben.

GeoGR wird den Datenbezug ab 03.01.2012 gemäss diesem Grundsatz anbieten.
Öffentlich zugängliche Geobasisdaten des Bundes und des Kantons in der Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden werden über die Plattform von GeoGR kostenlos abgegeben.

Das aktuelle Angebot an kantonalen Daten auf der Plattform von GeoGR erfüllt mehrheitlich die Anforderungen an eine kostenlose Abgabe.”

Quelle

Veröffentlicht unter Uncategorized | Hinterlasse einen Kommentar

Bundesregierung übermittelt Entwurf des Bundesgeoreferenzdatengesetzes an den Bundestag

Nachdem der Bundesrat zum Entwurf eines Bundesgeoreferenzdatengesetzes Stellung genommen hat, hat die Bundesregierung ihren Entwurf nun dem Bundestagspräsidenten zugeleitet. In einer Gegenäußerung setzt sich die Bundesregierung mit der Kritik des Bundesrates auseinander und hält die Gründe für die Ablehnung des Gesetzentwurfs nicht für tragfähig.

Erwähnenswert ist folgender -nicht besonders freundlicher- Passus:

Eine vielfältige und einfache Nutzbarmachung der Daten setzt deren Bereitstellung in bedarfsgerechter Qualität voraus. Leitlinie für die Standardisierung des Bundes sind die internationalen Standards unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Länderstandards. Mit unverbindlichen Standards kann der Bund die EU-Vorgaben nicht erfüllen. So kann der Bund die Daten für das Digitale Landbedeckungsmodell Deutschland (DLM-DE), das zukünftig einen Teil des deutschen Beitrags für den europäischen Datensatz CORINE Land Cover (Datensatz über die Landbedeckung) sein wird, nicht ohne Mehraufwand aus den Daten des amtlichen Vermessungswesens ableiten, weil die Datenqualität der Länderdaten den EU-Vorgaben zum Erfassungsumfang und zur Aktualität nicht genügen.

Veröffentlicht unter Bundesgeoreferenzdatengesetz | Hinterlasse einen Kommentar